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   FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 5 V 124/01   

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FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 5 V 124/01 (https://dejure.org/2001,17850)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.05.2001 - 5 V 124/01 (https://dejure.org/2001,17850)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - 5 V 124/01 (https://dejure.org/2001,17850)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1228
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 5 V 124/01
    In seinem grundlegenden Beschluss vom 25. Oktober 1988 (BVerfGE 79, 69), in dem es um die verfassungsrechtliche Überprüfung der Versagung einer Regelungsanordnung ging, hat der 1. Senat des BVerfG Leitlinien für die Anwendung und Auslegung von § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (entspricht § 114 Abs. 1 FGO) entwickelt.

    Drohe dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könne, so müsse ihm - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, es sei denn, dass dem ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe gegenüberstünden (BVerfGE 79, 69, 75).

    Vor allem dann, wenn die festgestellte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht habe, sei die Bejahung des Anordnungsanspruchs für die Prüfung des Anordnungsgrundes "in weitem Umfang vorgreiflich" (BVerfGE 79, 69, 78, vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, RN 163 ff m.w.N.).

  • BFH, 13.03.1997 - V B 120/96

    Steuersatz bei der Herstellung von Computerprogrammen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 5 V 124/01
    Sie nimmt Bezug auf einen Beschluss des Bundesfinanzhof - BFH - vom 13. März 1997 (V B 120/96, BFH/NV 1997, 814).

    Sofern ein Werkvertrag auf die Herstellung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms gerichtet ist, ist die damit verbundene Einräumung und Übertragung der Rechte nach dem UrhG auf den Auftraggeber wesentlicher Inhalt der geschuldeten Werkleistung (BFH, Beschluss vom 13. März 1997 V B 120/96, BFH/NV 1997, 814).

  • BFH, 10.11.1977 - IV B 33/76

    Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung oder einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 5 V 124/01
    Die Zweigleisigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes und die gesteigerten Anforderungen an die einstweilige Anordnung werden damit gerechtfertigt, dass der Kläger mit der Anfechtungsklage die Erhaltung des status quo, mit der Verpflichtungsklage dagegen eine Änderung des status quo begehren würde (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 1977 IV B 3334/76, BStBl II 78, 15; Urteil vom 27. März 1991 I B 187/90, BStBl II, 91, 643).
  • BFH, 27.06.1991 - V B 10/90

    Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteueränderungsbescheides

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 5 V 124/01
    Sie ist eine abschnittweise, während des Besteuerungsverfahrens durchgeführte Veranlagung (BFH, Urteil vom 27. Juni 1991 V B 10/90, BFH/NV 1992, 277).
  • BFH, 27.03.1991 - I B 187/90

    Einstweilige Anordnung bei begehrter Herabsetzung von Vorauszahlungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 5 V 124/01
    Die Zweigleisigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes und die gesteigerten Anforderungen an die einstweilige Anordnung werden damit gerechtfertigt, dass der Kläger mit der Anfechtungsklage die Erhaltung des status quo, mit der Verpflichtungsklage dagegen eine Änderung des status quo begehren würde (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 1977 IV B 3334/76, BStBl II 78, 15; Urteil vom 27. März 1991 I B 187/90, BStBl II, 91, 643).
  • BFH, 12.04.1984 - VIII B 115/82

    Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund - Einkommensteuervorauszahlung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 5 V 124/01
    Danach treffen den Steuerpflichtigen wesentliche Nachteile, wenn durch die Beschränkung der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde (BFH, Beschluss vom 12. April 1984 VII B 115/82, BStBl II 1984, 492 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 23.01.2003 - 5 K 213/01

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Umsatzsteuerrecht; Besteuerung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 5 V 124/01
    Die Antragstellerin hat gegen den Jahresbescheid Klage erhoben, die beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 K 213/01 anhängig ist.
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 5 V 124/01
    Die Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO wurde durch Art. 19 des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 in Reaktion auf den Beschluss des Großen Senats (GrS) des BFH vom 13. Juli 1995 (GrS 3/93, BStBl II 1995, 730) eingefügt, mit dem dieser - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung - entschieden hatte, dass die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides auch insoweit aufgehoben werden dürfe, als dies zu einer -vorläufigen- Erstattung entrichteter Vorauszahlungsbeträge führe.
  • BFH, 02.11.1999 - I B 49/99

    Beschränkung der Vollziehungsaussetzung nach § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. § 69

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 5 V 124/01
    Die Beschlüsse des BFH vom 24.Januar 2000 a.a.O. und vom 2. November 1999 I B 49/99, BStBl II 2000, 57, stünden der begehrten Entscheidung nicht entgegen.
  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 5 V 124/01
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454 m.w.N.).
  • BFH, 24.01.2000 - X B 99/99

    Beschränkung der Aussetzung der Vollziehung

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

    Auf Antrag der Klägerin setzte das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 23. Mai 2001  5 V 124/01 ("Entscheidungen der Finanzgerichte" --EFG-- 2001, 1228) die Vollziehung der Umsatzsteuerjahresbescheide 1998 und 1999 in Höhe der Differenz zwischen der Anwendung des ermäßigten und der des Regelsteuersatzes aus.

    Im Streitfall hatte das FA vielmehr die Vorauszahlungsschuld im streitigen Umfang ausgesetzt und hatte anschließend das FG im entsprechenden Umfang durch den Beschluss vom 23. Mai 2001  5 V 124/01 die Vollziehung der Umsatzsteuerjahresbescheide ausgesetzt.

  • FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02

    Erlass von Säumniszuschlägen; Sachliche Unbilligkeit

    Hiergegen hat die Klägerin einen Antrag auf AdV bei Gericht gestellt, dem am 23. Mai 2001 stattgegeben wurde (5 V 124/01).

    So habe er den stattgebenden Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. September 1999 zur Umsatzsteuer 1997 (5 V 575/98) trotz Zulassung der Beschwerde rechtskräftig werden lassen mit der Folge, dass die angefallenen Säumniszuschläge auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 1/1997 bis 12/1997 in voller Höhe nach § 227 AO zu erlassen waren, während die willkürliche Entscheidung des Beklagten, gegen den stattgebenden Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgericht vom 23. Mai 2001 zur Umsatzsteuer 1998 und 1999 (5 V 124/01) eine Beschwerde zum BFH einzulegen und die nachträgliche Aufhebung dieses Beschlusses durch den BFH dazu führen solle, dass angefallene Säumniszuschläge auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für 1998 und 1999 überhaupt nicht nach § 228 AO erlassen werden.

    Unabhängig davon habe die stattgebende finanzgerichtliche AdV - Entscheidung vom 23. Mai 2001 (5 V 124/01) dazu geführt, dass mangels vollstreckbarer Bescheide zumindest vorübergehend keine Säumnis vorliege.

    Deshalb sei erst gegen den Aussetzungsbeschluss wegen Umsatzsteuer 1998 und 1999 vom 23. Mai 2001 (5 V 124/01) Beschwerde beim BFH eingelegt worden.

    Die abweichende AdV -Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Mai 2001 (5 V 124/01) steht dem nicht entgegen, weil dieser Beschluss durch die Beschwerdeentscheidung des BFH vom 25. November 2001 aufgehoben und die AdV-Anträge abgelehnt worden sind.

    Der Umstand, dass sie erst gegen den stattgebenden AdV-Beschluss des erkennenden Senat für die Jahre 1998 und 1999 (5 V 124/01) und nicht bereits gegen stattgebenden Beschluss für das Vorjahr (5 V 575/98), ist daher ohne Bedeutung.

    Deshalb - so der Beklagte - sei erst gegen den Aussetzungsbeschluss wegen Umsatzsteuer 1998 und 1999 vom 23. Mai 2001 (5 V 124/01) Beschwerde beim BFH eingelegt worden.

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